Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.
Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 24 Satzungsbefugnis

 

(1)  Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(2)  Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.

(3)  Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.

(Auszug aus dem Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz)

Auch in unserer Gemeinde gibt es eine Reihe von Satzungen, in denen der Rahmen i. Hier können sie direkt die Satzungen der Gemeinde Altdorf in ihren aktuellen Fassungen nachlesen

Altdorf in der Pfalz