(1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
(2) Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.
(3) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.
(Auszug aus dem Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz)
Auch in unserer Gemeinde gibt es eine Reihe von Satzungen, in denen der Rahmen i. Hier können sie direkt die Satzungen der Gemeinde Altdorf in ihren aktuellen Fassungen nachlesen
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